Umgang & Sorge

– Warum Ihre Vereinbarung mehr kann als jeder Beschluss

Wer sich trennt, landet schnell bei zwei Worten, die nach „Regelwerk“ klingen: Umgang und Sorgerecht. Viele erwarten dann, das Gericht werde „einen fairen Vorschlag machen“ – und damit sei Ruhe. Genau hier liegt der Denkfehler.

Denn: Gerichtliche Regelungen sind notwendig, wenn es keine Einigung gibt. Aber sie sind fast immer enger als das, was Eltern in einer echten Vereinbarung gestalten können.

📌 Vereinbarungen schaffen Spielraum – Gerichte schaffen Mindest-Struktur

Eine Elternvereinbarung kann viel mehr als ein gerichtlicher Standard: flexible Wechsel, passgenaue Ferienlogik, Übergaben, Krankheiten, Hobbys, Kommunikationsregeln, Sonderabsprachen für Oma/Opa, Geburtstage, Klassenfahrten. Ein Gericht muss dagegen abstrakt, vollstreckbar und knapp regeln. Das führt oft zu Sätzen wie: „Jedes zweite Wochenende…“ – und gerade nicht zu einem lebbaren Gesamtkonzept.

Der Punkt ist: Das Gericht kann nicht in Ihren Alltag hineinregieren. Sie schon.

📌 Das Gericht soll Einigung fördern – aber nicht „durchwinken“

Das Familiengericht ist gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf Einvernehmen hinzuwirken – gerade bei Sorge- und Umgangsfragen. Wenn eine Einigung gelingt, ist sie jedoch nicht automatisch „fertig“. Beim Umgang gilt: Die Regelung wird als Vergleich nur aufgenommen, wenn das Gericht sie billigt. Gebilligt wird nur, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das ist entscheidend: Sie müssen sich wirklich einig sein – und zwar so, dass die Regelung einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung standhält. Sonst kippt die Sache später (oder sofort) wieder ins Verfahren zurück.

📌 BGH: Am Ende entscheidet das Gericht – das „letzte Wort“ bleibt beim Richter

Der BGH stellt klar: Eine Umgangsregelung der Eltern braucht eine anschließende familiengerichtliche Billigung durch Beschluss.  Noch deutlicher: Selbst wenn Eltern sich im Hinblick verständigt haben, darf das Familiengericht abweichend regeln, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Außerdem lässt sich Kindeswohl-Kontrolle nicht „vertraglich aushebeln“ – etwa durch Druckmittel zur Durchsetzung einer Umgangsvereinbarung.

💡 Fazit

Eine gute Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht ist keine weiche Alternative zu gerichtlichen Entscheidungen – sie ist die stärkste Lösung, weil sie Spielraum schafft und zugleich gerichtsfest sein kann. Aber sie funktioniert nur, wenn Eltern inhaltlich tragfähig und wirklich konsensfähig formulieren – denn geprüft wird am Ende trotzdem.

Weiterführend:

👉 Trennung und Scheidung