Patchwork und Erbe

– Wenn der Familienbegriff weiter wird

Patchworkfamilien sind seit langem Alltag. Kinder aus früheren Beziehungen, neue Partnerschaften, Stiefkinder, Halbgeschwister – familiäre Bindungen entstehen heute oft jenseits klassischer Abstammungslinien. Emotional ist der Familienbegriff weiter geworden. Juristisch dagegen erstaunlich eng.

Das Erbrecht orientiert sich noch immer primär an Ehe, Abstammung und formeller Verwandtschaft. Wer „dazugehört“, entscheidet sich nicht nach Nähe oder gelebter Verantwortung, sondern nach klaren gesetzlichen Kriterien. Genau hier beginnt das Konfliktpotenzial.

📌 Wenn emotionale Familie rechtlich keine ist

Was viele überrascht: Stiefkinder gehören nicht zur gesetzlichen Erbfolge. Erbberechtigt sind nur Verwandte in gerader Linie (§§ 1924 ff. BGB) sowie der Ehegatte (§ 1931 BGB). Wer also jahrelang das Kind des Partners mit aufgezogen hat, geht ohne ausdrückliche Regelung im Zweifel leer aus – selbst wenn die emotionale Bindung enger war als zu leiblichen Verwandten.


📌 Warum Lebensgemeinschaften im Erbrecht nicht existieren

Ebenso problematisch: Unverheiratete Partnerinnen und Partner sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Anders als Ehegatten haben sie ohne Testament oder Erbvertrag keinerlei Anspruch – auch nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Das Gesetz kennt hier keine „Lebensgemeinschaft“, sondern nur Ehe (§ 1931 BGB) oder eingetragene Lebenspartnerschaft.


📌 Pflichtteil: Das unterschätzte Konfliktpotenzial

Hinzu kommt das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB). Selbst wenn ein Erblasser im Testament bestimmte Personen bedenken möchte, können nahe Angehörige – etwa Kinder – Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das kann dazu führen, dass etwa der neue Partner oder ein Stiefkind zwar bedacht wurde, faktisch aber kaum etwas erhält, weil Pflichtteile ausgezahlt werden müssen.

Die Folge: Ohne bewusste Gestaltung kollidieren emotionale Erwartungen mit der nüchternen Systematik des Gesetzes. Streit ist dann nicht Ausdruck von Habgier, sondern oft schlicht Folge enttäuschter, unausgesprochener Annahmen: „Das war doch selbstverständlich…“

Gerade in Patchworkkonstellationen ist deshalb erbrechtliche Gestaltung kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Testamente, Erbverträge, Vermächtnisse oder lebzeitige Zuwendungen sind die Instrumente, um den gelebten Familienbegriff rechtlich abzubilden. Wer das unterlässt, überlässt die Verteilung seines Nachlasses einer Ordnung, die auf diese Familienrealität nicht zugeschnitten ist.

Dabei geht es nicht nur um „wer bekommt was“, sondern auch um Fairness, Transparenz und Konfliktvermeidung. Offene Gespräche zu Lebzeiten – moderiert, strukturiert, rechtlich begleitet – können hier viel bewirken. Mediation und rechtliche Beratung greifen gerade in diesen Konstellationen sinnvoll ineinander.

💡 Fazit:

Patchworkfamilien leben Vielfalt – das Erbrecht tut das nicht automatisch. Wer verhindern will, dass wichtige Menschen leer ausgehen, muss gestalten. Nicht aus Misstrauen, sondern aus Verantwortung. Denn Rechtssicherheit ist kein Misstrauensvotum gegen Beziehungen, sondern ihr Schutzraum.

Weiterführend:

👉 Erben und Vererben